Statuten des Vereins

„LAUFHUNDESPORT-AUSTRIA“

„Verein für Zughundesport mit einem Hund“

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verband führt den Namen Laufhundesport-Austria, Verein für Zughundesportsport mit einem Hund in Abkürzung "LHSA" genannt.

  1. Er hat seinen Sitz in 4866 Unterach am Attersee und erstreckt seine Tätigkeit auf die gesamte Republik Österreich.

  2. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 § 2: Zweck

Der Verein Laufhundesport-Austria ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende, gemeinnützige Vereinigung der den Zughundesport betreibender Personen in Österreich. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er fördert folgenden Leistungssport (Rennsport) im Team Mensch-Hund(e):

  • Canicross:        Laufen mit einem Hund
  • Bikejøring:        Fahrradfahren mit einem Hund
  • Scooterjøring:  Rollerfahren mit einem Hund
  • Skijøring:          Skaten (Langlauf) mit einem Hund
Laufhundesport-Austria unterstützt die Ziele des Tierschutzes und sucht eine ständige, vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen österreichischen und internationalen Vereinen, Verbänden und Organisationen gleicher Zielsetzung.

Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder auf nationaler Ebene und ist Mitglied im CBA - „CANICROSS-BIKEJOERING-AUSTRIA“, „Verband für Zughundesport mit einem Hund“ (ZVR-Zahl 359653414). 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

  2. Als ideelle Mittel dienen
    a)    Ausrichtung von Canicross-, Bikejøring, -Scooterjøring- und Skijøring–Veranstaltungen.
    b)    Förderung der Zusammenarbeit, der Entstehung und Aufrechterhaltung freundschaftlicher Beziehungen zu Vereinen gleicher Zielsetzung.
    c)     Durchführung von Trainingslagern, Schulungen, Seminaren und Lehrgängen.
    Besonderes Gewicht soll auf die Betreuung und Ausbildung der Jugend - auch auf dem Gebiet allgemeiner sportlicher Übungen - gelegt werden
    d)    Der Verein vertritt seine Mitglieder im Verband „CBA"

  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

 § 4: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene Personen, die den Mitgliedsbeitrag an den Verband abführen und ein Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrags fördern, jedoch kein Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle in Österreich lebenden Personen werden,   die den Canicross-, Bikejøring-, Scooterjøring- und Skijøring- Rennsport mit dafür geeigneten Hunden betreiben.

  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluß.

  2. Der Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen. Er muß dem Präsidium mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

  3. Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

  4. Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Präsidium auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens oder des Verstoßes gegen den Tierschutz verfügt werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Das Stimmrecht ist persönlich bei der  Generalversammlung wahrzunehmen.

  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbandes zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluß (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), die sich aus dem Präsidium und den Mitgliedern zusammensetzt, das Präsidium (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15). 

§ 9: Mitgliederversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich  statt.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    a.     Beschluß des Präsidiums,
    b.     schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    c.     Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    d.     Beschluß der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    e.     Beschluß eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    binnen vier Wochen statt.

  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium (Abs. 1 und Abs. 2 lit.a, b), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit.c, d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefaßt werden.

  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und nur dann, wenn der Mitgliedsbeitrag entrichtet ist. Vollmachten sind nicht möglich, das Stimmrecht muss persönlich wahrgenommen werden.

  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig.

  8. Die Wahlen und die Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Präsidiumsvorsitzende, in dessen/deren Verhinderung der/die Präsidiumsvorsitzende Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlußfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer;
  4. Enthebung des gesamten Präsidiums oder einzelne seiner Mitglieder;
  5. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  6. Entlastung des Präsidiums;
  7. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  8. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
  10. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Verbandsmitgliedern;

§ 11: Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsidiumsvorsitzenden/r, Präsidiumsvorsitzende Stellvertreter/in, Schriftführer/in, Kassier/in, Sportwart und Tierschutzbeauftragtem.

  2. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  3. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt  drei  Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

  4. Das Präsidium wird vom Präsidiumsvorsitzenden, bei Verhinderung vom Präsidiumsvorsitzende Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.

  5. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

  6. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

  7. Den Vorsitz führt der/die Präsidiumsvorsitzende, bei Verhinderung der/die Präsidiumsvorsitzende Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

  9. Die Generalversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft. Zur Enthebung ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen nötig.

  10. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Es ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;

  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluß;

  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der/die Präsidiumsvorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Präsidiumsvorsitzende bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

  2. Der/die Präsidiumsvorsitzende vertritt den Verband nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Präsidiumsvorsitzende und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Präsidiumsvorsitzende und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Präsidiumsmitgliedern und Verband bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verband nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Präsidiumsvorsitzende, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Verbandsorgan.

  5. Der/die Präsidiumsvorsitzende führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Präsidiums.

  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

  8. Der/die Sportwart/in ist für die Durchführung von Rennsportveranstaltungen zuständig.

  9. Der/die Tierschutzbeauftragte ist für die Einhaltung der gesetzlichen und verbandsinternen (CBA)  Tierschutzgesetzte bzw. Tierschutzbestimmungen bei Veranstaltungen zuständig.

§ 14: Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind verbandsintern endgültig.

§ 16: Geschäftsjahr des Vereins

  1. Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt und endet mit dem laufenden Kalenderjahr

  2. Ausnahme: das Geschäftsjahr 2007 beginnt mit der Eintragung ins Vereinsregister und endet zum 31.12.2007

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluß darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die sich dem Tierschutz widmet.